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Verluste im Rückwirkungszeitraum
Die Beschränkung des Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung in Umwandlungsfällen
Der Erhalt von Verlustvorträgen stellt gerade in Fällen der Verschmelzung von Rechtsträgern ein maßgebendes steuerliches Entscheidungskriterium für die Wahl der Verschmelzungsrichtung dar. Grund hierfür ist die Entscheidung des Gesetzgebers, dass verrechenbare Verluste und verbleibende Verlustvorträge des übertragenden Rechtsträgers gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 3 UmwStG untergehen. Daneben existiert mit § 2 Abs. 4 UmwStG eine weitere, oft unbeachtete Regelung, welche die Verlustverrechnung und den Verlustausgleich zwischen übertragendem und übernehmendem Rechtsträger einschränkt. Der Regelungsgehalt der Norm ist jedoch in weiten Teilen unklar, da diese sprachlich zum Teil als völlig verunglückt umschrieben werden kann. Des Weiteren hat § 2 Abs. 4 UmwStG zwei völlig unterschiedliche Regelungsbereiche und Normadressaten, was nicht zu einem einfachen Verständnis der Regelung beiträgt. Mit Erlass des Finanzministeriums Brandenburg vom 28. 5. 2014 NWB UAAAE-73546 nimmt die Finanzverwaltung erstmals umfassend Stellung zum Anwendungsbereich der Regelungen. Hierbei erfolgen zwar erfreuliche Klarstellungen, es verbleiben jedoch auch Zweifelsfragen.