IFRS 13 79

Bewertung

Eingangsparameter für Bewertungsverfahren

Eingangsparameter der Stufe 1

79

Unternehmen dürfen nur unter folgenden Umständen eine Anpassung an einem Eingangsparameter der Stufe 1 vornehmen:

(a)

wenn ein Unternehmen eine große Anzahl ähnlicher (aber nicht identischer) Vermögenswerte oder Schulden (z. B. Schuldverschreibungen) hält, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und ein an einem aktiven Markt notierter Preis verfügbar, aber nicht für jeden einzelnen dieser Vermögenswerte oder Schulden ohne Weiteres zugänglich ist (d. h. bei der großen Anzahl der vom Unternehmen gehaltenen ähnlichen Vermögenswerte oder Schulden wäre es schwierig, am Bewertungsstichtag Preisinformationen für jeden einzelnen Vermögenswert oder jede einzelne Schuld einzuholen). In diesem Fall kann ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert behelfsweise mit einer alternativen Bepreisungsmethode ermitteln, die sich nicht ausschließlich auf notierte Preise stützt (z. B. Matrix-Preismodelle). Die Anwendung einer alternativen Bepreisungsmethode führt jedoch dazu, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einer niedrigeren Stufe in der Fair-Value-Hierarchie zugeordnet wird.

(b)

wenn ein an einem aktiven Markt notierter Preis zum Bewertungsstichtag nicht den beizulegenden Zeitwert repräsentiert. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn bedeutende Ereignisse (wie Geschäftsvorfälle in einem Direktmarkt, Handel in einem Vermittlermarkt oder Bekanntgaben) nach Marktschluss, aber vor dem Bewertungsstichtag eintreten. Ein Unternehmen muss zur Ermittlung dieser Ereignisse, die sich auf Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert auswirken könnten, eine unternehmenseigene Methode festlegen und stetig anwenden. Wird der notierte Preis jedoch aufgrund neuer Informationen angepasst, führt diese Anpassung dazu, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einer niedrigeren Stufe in der Fair-Value-Hierarchie zugeordnet wird.

(c)

wenn der beizulegende Zeitwert einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens anhand des Preises ermittelt wird, der für einen identischen, an einem aktiven Markt als Vermögenswert gehandelten Posten notiert ist, und dieser Preis aufgrund von Faktoren angepasst werden muss, die für den betreffenden Posten bzw. Vermögenswert charakteristisch sind (siehe Paragraph 39). Ist keine Anpassung erforderlich, ergibt sich eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 1 der Fair-Value-Hierarchie. Jede Anpassung des notierten Preises des Vermögenswerts führt jedoch dazu, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einer niedrigeren Stufe in der Fair-Value-Hierarchie zugeordnet wird.

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GAAAE-26296