Bewertung
Anwendung auf Schulden und auf eigene Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens
Allgemeine Grundsätze
Schulden und Eigenkapitalinstrumente, die von anderen Parteien als Vermögenswerte gehalten werden
38
In derartigen Fällen hat ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der Schuld oder des Eigenkapitalinstruments wie folgt zu ermitteln:
anhand des an einem aktiven Markt notierten Preises des identischen Werts, der von einer anderen Partei als Vermögenswert gehalten wird, falls dieser Preis verfügbar ist,
ist dieser Preis nicht verfügbar, anhand anderer beobachtbarer Eingangsparameter wie dem Preis, der an einem Markt notiert ist, der für den von einer anderen Partei als Vermögenswert gehaltenen identischen Wert kein aktiver ist,
sind die beobachtbaren Preise aus (a) und (b) nicht verfügbar, anhand eines anderen Bewertungsverfahrens, wie
einem kapitalwertbasierten Ansatz (z. B. einem Barwertverfahren, das die künftigen Zahlungsströme berücksichtigt, deren Erhalt ein Marktteilnehmer aus dem Halten der Schuld oder des Eigenkapitalinstruments als Vermögenswert erwarten würde; siehe Paragraphen B10 und B11),
einem marktbasierten Ansatz (z. B. Verwendung notierter Preise für ähnliche Schulden oder Eigenkapitalinstrumente, die von anderen Parteien als Vermögenswerte gehalten werden; siehe Paragraphen B5–B7).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAE-26296