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IFRS 12 B3

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Zusammenfassung (Paragraph 4)

B3

Ein Unternehmen kann die in diesem IFRS verlangten Angaben im Hinblick auf Anteile an ähnlichen Unternehmen zusammenfassen, wenn eine solche Zusammenfassung mit dem Ziel der Angaben und der in Paragraph B4 genannten Anforderung im Einklang steht und die Angaben nicht verschleiert. Ein Unternehmen hat anzugeben, wie es die Anteile an ähnlichen Unternehmen zusammengefasst hat.

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AAAAE-26272

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