Anteile an nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentgesellschaften)
19C
Ist eine Investmentgesellschaft das Mutterunternehmen einer anderen Investmentgesellschaft, so hat das Mutterunternehmen auch die in Paragraph 19B(a)–(c) verlangten Angaben für Beteiligungen zu machen, die von ihren Tochterunternehmen beherrscht werden. Diese Angaben können durch Aufnahme des Abschlusses des Tochterunternehmens (oder der Tochterunternehmen), der die vorstehend genannten Angaben enthält, in den Abschluss des Mutterunternehmens gemacht werden.
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AAAAE-26272