Anhang A: Definitionen
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
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Gemeinschaftliche
Vereinbarung | Eine
Vereinbarung, die unter der gemeinschaftlichen
Führung von zwei oder mehr Parteien steht. |
Gemeinschaftliche
Führung | Die vertraglich
geregelte Teilung der Beherrschung einer Vereinbarung, die nur dann gegeben
ist, wenn Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die einstimmige
Zustimmung der sich die Beherrschung teilenden Parteien
erfordern. |
Gemeinschaftliche
Tätigkeit | Eine
gemeinschaftliche Vereinbarung, bei der die
Parteien, die die gemeinschaftliche Führung
der Vereinbarung innehaben, Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden
Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden haben. |
Gemeinschaftlich
Tätiger | Eine Partei einer
gemeinschaftlichen Tätigkeit, die an deren
gemeinschaftlicher Führung beteiligt
ist. |
Gemeinschaftsunternehmen | Eine gemeinschaftliche
Vereinbarung, bei der die Parteien, die die
gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung
innehaben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung besitzen. |
Partnerunternehmen | Eine Partei eines
Gemeinschaftsunternehmens, die an dessen
gemeinschaftlicher Führung beteiligt
ist. |
Partei einer
gemeinschaftlichen Vereinbarung | Ein an einer gemeinschaftlichen
Vereinbarung beteiligtes Unternehmen, unabhängig davon, ob es
an der gemeinschaftlichen Führung der
Vereinbarung beteiligt ist. |
Eigenständiges Vehikel | Eine eigenständig identifizierbare Finanzstruktur,
einschließlich eigenständiger Rechtseinheiten oder rechtlich anerkannter
Einheiten, unabhängig davon, ob diese Einheiten eine eigene
Rechtspersönlichkeit haben. |
Die folgenden Begriffe sind in IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung), IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) bzw. IFRS 10 Konzernabschlüsse definiert und werden im vorliegenden IFRS in der in den genannten IFRS angegebenen Bedeutung verwendet:
Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens,
Equity-Methode,
Verfügungsgewalt,
Schutzrechte,
Maßgebliche Tätigkeiten,
Einzelabschluss,
Maßgeblicher Einfluss.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-26224