Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–27 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.
Abschlüsse von Parteien einer gemeinschaftlichen Vereinbarung (Paragraphen 21A-22)
Bilanzierung des Erwerbs von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten
B33C
Ein gemeinschaftlich Tätiger kann seinen Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3 darstellt, erhöhen, indem er weitere Anteile an der gemeinschaftlichen Tätigkeit erwirbt. In diesem Fall werden die zuvor von ihm gehaltenen Anteile an der gemeinschaftlichen Tätigkeit nicht neu bewertet, wenn der gemeinschaftlich Tätige weiterhin an der gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist.
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BAAAE-26224