IFRS 11 27
Einzelabschlüsse
27
Eine Partei, die an einer gemeinschaftlichen Vereinbarung, nicht aber an ihrer gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist, hat in ihren Einzelabschlüssen ihren Anteil an
(a)
einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 23 zu bilanzieren.
Fundstelle(n):
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BAAAE-26224