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Haftungsgefahr: Strafbefreiende Selbstanzeige für den Mandanten
Unzureichender Inhalt der Erklärung
Die Selbstanzeige gem. § 371 AO ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, in Fällen der Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen, obschon er eine Steuerstraftat begangen hat. Allerdings ist der Weg zur Straffreiheit davon abhängig, dass die der Finanzbehörde gegenüber abzugebende Erklärung bestimmte, gesetzlich normierte Voraussetzungen erfüllt. Wird im Rahmen steuerlicher Beratung erkennbar, dass eine Steuerstraftat vorliegt und damit die Möglichkeit der Selbstanzeige besteht, ist der Berater in der Pflicht, für die strafbefreiend wirkende Selbstanzeige des Mandanten zu sorgen. Unterlässt er dies pflichtwidrig, haftet er seinem Mandanten auf Schadensersatz (so nun auch NWB BAAAE-13656).
I. Einleitung
[i]BGH: Höhere Hürde für Straffreiheit und teilweise deutlich höhere SanktionenEine wirksame Selbstanzeige i. S. des § 371 Abs. 1 AO setzt voraus, dass die bisher unrichtigen, unvollständigen oder ganz unterbliebenen Angaben wahrheitsgemäß nachgeholt werden. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Berichtigung einer der Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt oder wenn die Steuern nicht innerhalb angemessener Frist nachgezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO). Bekanntermaßen hat bereits die Rechtsprechung des ersten Strafsenats des ...