Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB
Abschnitt 2: Berufspflichten zum Schaffen von Regelungen für ein Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO
§ 61 Grundsätze zur Vergütung und Gewinnbeteiligung
(1) 1Durch angemessene Regelungen ist sicherzustellen, dass keine Vereinbarungen geschlossen werden, die die Höhe der Vergütung vom Ergebnis der Abschlussprüfung oder der Erbringung zusätzlicher Nichtprüfungsleistungen abhängig macht. 2Auch dürfen die Einnahmen, die der WP/vBP aus der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen an das geprüfte Unternehmen erzielt, kein Bestandteil der Leistungsbewertung oder der Vergütung von Personen sein, die an der Abschlussprüfung beteiligt oder in der Lage sind, das Ergebnis der Abschlussprüfung zu beeinflussen.
(2) 1Es ist durch angemessene Regelungen auch sicherzustellen, dass ein ausreichender Anreiz geschaffen wird, die Qualität von Abschlussprüfungen sicherzustellen. 2Dies kann dadurch erfolgen, dass die Beachtung der Regelungen des Qualitätssicherungssystems Einfluss auf die persönliche berufliche Entwicklung sowie Vergütung hat. 3Eine Missachtung der Regelungen zur Qualitätssicherung kann auch disziplinarische Folgen haben.
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BAAAE-03735