Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB
Abschnitt 2: Berufspflichten zum Schaffen von Regelungen für ein Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO
§ 60 Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung [1]
(1) 1Durch angemessene Regelungen ist sicherzustellen, dass bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB geprüft und dokumentiert wird, ob und welche Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung nach § 48 Absatz 1 ergriffen werden. 2Hierbei ist auch sicherzustellen, dass eine Berichtskritik oder eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung von fachlich (Fach- und Branchenkenntnisse) und persönlich (Prüfungserfahrung und Objektivität) geeigneten Personen durchgeführt werden soll, die nicht WP/vBP sein müssen. 3Kriterien für die Eignung sind vorzusehen.
(2) 1Durch angemessene Regelungen ist sicherzustellen, dass die auftragsbegleitende Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/ 2014 durchzuführen ist. 2Sie haben vorzusehen, dass auftragsbegleitender Qualitätssicherer ein Abschlussprüfer im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2006/43/EG ist.
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BAAAE-03735