BS WP/vBP § 57

Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB

Abschnitt 2: Berufspflichten zum Schaffen von Regelungen für ein Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO

§ 57 Auftragsabwicklung

Durch angemessene Regelungen ist zumindest sicherzustellen, dass

  1. dem zu prüfenden Unternehmen von einer Berufsgesellschaft der für die Abschlussprüfung verantwortliche Prüfungspartner mitgeteilt und dies dokumentiert wird,

  2. das Prüfungsteam die für die Abschlussprüfung erforderlichen Informationen über

    • das zu prüfende Unternehmen (insbesondere die besonderen Auftragsrisiken und Problembereiche der Prüfung),

    • die Besonderheiten der Abschlussprüfung,

    • die Durchführung und die Berichterstattung sowie

    • die Verantwortlichkeiten im Prüfungsteam (§ 38 Absatz 2)

    erhält,

  3. WP/vBP ihre Mitarbeiter durch Prüfungsanweisungen mit ihren Aufgaben vertraut machen und der verantwortliche Prüfungspartner oder der von ihm beauftragte Mitarbeiter die Einhaltung der Prüfungsanweisungen angemessen überwacht (§ 39 Absatz 2),

  4. bei für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen interner oder externer Rat (Konsultation) eingeholt wird (§ 39 Absatz 3); sie sollen für diese Zwecke ausreichende Ressourcen vorsehen; Art, Umfang und Ergebnis der Konsultation und deren Umsetzung sind zu dokumentieren,

  5. sich der für eine Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmte WP/vBP in einem Umfang an der laufenden Abschlussprüfung beteiligt, dass er den Fortschritt der Arbeiten sowie die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln durch die Mitarbeiter überwachen kann (§ 39 Absatz 2 Satz 3); die Regelungen sollen einen offenen Umgang mit kritischen Fragestellungen fördern,

  6. sich der verantwortliche Prüfungspartner in einer abschließenden Durchsicht der Arbeitsergebnisse der an der Abschlussprüfung beteiligten Personen und seiner eigenen bei der Prüfung erworbenen Kenntnisse, einschließlich der Ergebnisse der auftragsbezogenen Qualitätssicherung, eigenverantwortlich ein Urteil bilden kann (§ 39 Absatz 4),

  7. die Risiken aus dem Einsatz von Datenverarbeitungssystemen zur Auftragsabwicklung angemessen berücksichtigt werden; dabei sind zumindest die Vertraulichkeit, die Integrität und Verfügbarkeit der Datenverarbeitungssysteme und Daten sowie die Befugnisse für einen Zugriff zu regeln.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-03735