Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB
Abschnitt 2: Berufspflichten zum Schaffen von Regelungen für ein Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO
§ 50 Allgemeines
(1) 1Das Qualitätssicherungssystem eines WP/vBP nach § 55b Absatz 2 WPO dient der Sicherung der Qualität von Abschlussprüfungen nach § 316 HGB. 2Die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem folgen aus den spezifischen Gegebenheiten der Praxis des WP/vBP und sind insbesondere von Art und Umfang sowie Komplexität der vom WP/vBP durchgeführten Abschlussprüfungen abhängig.
(2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, liegt die Verantwortung für das interne Qualitätssicherungssystem bei WP/vBP oder EU-/EWR-Abschlussprüfern.
Fundstelle(n):
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BAAAE-03735