Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB
Abschnitt 1: Weitere Berufspflichten bei der Auftragsdurchführung
§ 49 Nachschau
(1) 1WP/vBP sind verpflichtet, eine Nachschau mit dem Ziel durchzuführen, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen des Qualitätssicherungssystems zur Abwicklung von Abschlussprüfungen zu beurteilen. 2Die Nachschau bezieht sich auf die Frage, ob die Regelungen des Qualitätssicherungssystems zur Abwicklung von Abschlussprüfungen eingehalten worden sind. 3Die Nachschau muss in angemessenen Abständen sowie bei gegebenem Anlass stattfinden. 4Das Qualitätssicherungssystem ist hinsichtlich der Regelungen zur Abwicklung von Abschlussprüfungen, der Fortbildung, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter sowie der Handakte (Prüfungsakte) jährlich zu bewerten.
(2) 1Die Nachschau der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge ist ein Vergleich der Anforderungen an eine gewissenhafte Abwicklung von Abschlussprüfungen mit deren tatsächlicher Abwicklung. 2Art und Umfang der Nachschau müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den abgewickelten Abschlussprüfungen stehen, wobei die Ergebnisse einer Qualitätskontrolle nach den §§ 57a ff. WPO berücksichtigt werden können. 3Dabei sind alle in der Praxis verantwortlich tätigen WP/vBP, die Abschlussprüfungen durchführen, einzubeziehen.
(3) 1Die Ergebnisse der Bewertung und der bei Mängeln ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen sind, im Fall von Absatz 1 Satz 4 jährlich, in einem Bericht zusammenzufassen. 2In diesem Bericht ist, neben der Berichterstattung nach Satz 1, auch über Verstöße gegen Berufspflichten oder die Verordnung (EU) Nr. 537/2014, soweit diese nicht nur geringfügig sind, und die zur Beseitigung der Verstöße getroffenen Maßnahmen zu berichten.
(4) Die Nachschau kann durch Selbstvergewisserung durchgeführt werden, wenn in der Praxis kein fachlich und persönlich geeigneter Mitarbeiter zur Verfügung steht.
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BAAAE-03735