BS WP/vBP § 47

Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB

Abschnitt 1: Weitere Berufspflichten bei der Auftragsdurchführung

§ 47 Personelle und zeitliche Ressourcen (§ 38 Absatz 1)

(1) 1Durch die Personalplanung ist sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl an geeigneten fachlichen Mitarbeitern sowie erforderlichenfalls Spezialisten zur Verfügung stehen. 2Die Mitglieder des Prüfungsteams (§ 38 Absatz 3) müssen in ihrer Gesamtheit über Erfahrungen insbesondere in Bezug auf die einschlägigen rechtlichen Anforderungen und Berichterstattungspflichten bei Aufträgen ähnlicher Art und ähnlichen Umfangs, über fachliches Urteilsvermögen sowie Verständnis für die in der Praxis angewandten informationsverarbeitenden Technologien verfügen.

(2) Bei der Personalplanung ist sicherzustellen, dass genügend Zeit für die Auftragsabwicklung zur Verfügung steht.

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BAAAE-03735