BS WP/vBP § 35
Teil 3: Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten
§ 35 Persönliche Vertrautheit
Persönliche Vertrautheit liegt vor, wenn ein WP/vBP enge persönliche Beziehungen zu dem zu prüfenden, zu begutachtenden oder den Auftrag erteilenden Unternehmen, den Mitgliedern der Unternehmensleitung oder Personen, die auf den Prüfungsgegenstand Einfluss haben, unterhält.
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BAAAE-03735