Teil 2: Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten
§ 24d Auftragsbezogene Qualitätssicherung
(1) 1Bei Prüfungen, bei denen das Berufssiegel geführt werden muss oder freiwillig geführt wird, ist vor Auslieferung des Prüfungsberichts zu überprüfen, ob die für den Prüfungsbericht geltenden fachlichen Regeln eingehalten sind; dabei ist auch zu beurteilen, ob die im Prüfungsbericht dargestellten Prüfungshandlungen und Prüfungsfeststellungen schlüssig sind (Berichtskritik). 2Von der Berichtskritik kann nur abgesehen werden, wenn diese nach pflichtgemäßer Beurteilung des WP/vBP nicht erforderlich ist. 3Die Überprüfung darf nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die an der Erstellung des Prüfungsberichts nicht selbst mitgewirkt haben und die an der Prüfung nicht wesentlich beteiligt waren. 4Steht eine solche Person in der Praxis nicht zur Verfügung, ist eine externe Person zu beauftragen.
(2) 1Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a HGB ist eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung durchzuführen. 2Gegenstand ist die Beurteilung, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Prüfung nicht unter Beachtung der gesetzlichen und fachlichen Regeln durchgeführt wird, und ob die Behandlung wesentlicher Sachverhalte angemessen ist. 3Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung darf nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die an der Durchführung der Abschlussprüfung nicht beteiligt sind. 4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5Eine Person ist von der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung ausgeschlossen, wenn sie in sieben Fällen entweder für die Abschlussprüfung bei dem Unternehmen als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne des § 319a Abs. 1 Satz 5 HGB bestimmt war oder die auftragsbegleitende Qualitätssicherung bei der Prüfung des Jahresabschlusses des Unternehmens durchgeführt hat. 6Dies gilt nicht, wenn seit ihrer letzten Beteiligung an der Prüfung bzw. der letzten auftragsbegleitenden Qualitätssicherung bei der Prüfung des Jahresabschlusses des Unternehmens zwei oder mehr Jahre vergangen sind. 7Satz 5 gilt bei Mutterunternehmen auch für Personen, die auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden sind; Entsprechendes gilt für die Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung bei der Prüfung eines Konzernabschlusses.
(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Prüfungen ist zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung im Sinne des Absatzes 2 stattzufinden hat.
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[BAAAE-03735]