Teil 1: Allgemeine Berufspflichten
§ 11 Verbot der Verwertung von Berufsgeheimnissen
1Erhalten WP/vBP bei ihrer Berufsausübung Kenntnis von Tatsachen und Umständen, insbesondere geschäftlichen Entschlüssen oder Transaktionen, die ihre Auftraggeber oder Dritte betreffen, so dürfen sie diese Kenntnis weder für sich noch für Dritte unbefugt verwerten. 2§ 10 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Kann für einen verständigen Dritten der Eindruck entstehen, dass eine Verwertung zu besorgen ist, dürfen die diese Besorgnis begründenden Umstände nur dann herbeigeführt oder aufrechterhalten werden, wenn die vom Verwertungsverbot geschützte Person zustimmt.
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BAAAE-03735