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Ausnahmetatbestände zur Zinsschranke nach § 4h Abs. 2 EStG i. V. mit § 8a KStG
Körperschaftsteuerliche Organschaftsverhältnisse
Die Umsetzung der durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UntStReformG) 2008 eingeführten Zinsschranke nach § 4h EStG gestaltet sich für körperschaftsteuerliche Organschaften besonders komplex. Dies zeigte bereits ein Beitrag in der Ausgabe 2/2012 der StuB . Die hierin aufgezeigten Anwendungsprobleme und Folgewirkungen könnten durch die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen zur Zinsschranke nach § 4h Abs. 2 EStG i. V. mit § 8a KStG umgangen werden. Hierbei wurde deutlich: Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme dieser Ausnahmetatbestände für Organschaften ist ebenfalls mit Anwendungsproblemen verbunden, denen in diesem Beitrag nachgegangen wird.
Althoff/Taron, Die Umsetzung der Zinsschranke nach § 4h EStG, StuB 2012 S. 67 NWB SAAAE-00235
Wie wird die Freigrenze i. H. von 3 Mio € bei körperschaftsteuerlichen Organschaften berücksichtigt?
Ist die sog. Konzernklausel für nicht konzernzugehörige Betriebe auf Organschaften anwendbar?
Wie kann der Eigenkapitalvergleich im Rahmen der sog. escape-Klausel für den Organkreis durchgeführt werden?
I. Die Zinsschranke bei körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnissen
[i]BMF, Schreiben vom 4. 7. 2008 - IV ... Gehrmann, infoCenter, Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft Gehrmann, infoCenter, Zinsschranke Gemmel/Loose, Erleichterungen bei der Zinsschranke,