Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lageberichterstattung
I. Einleitung
In der jüngsten Vergangenheit wurde die Lageberichterstattung durch einschneidende
gesetzliche Änderungen
erweitert; zum einen hinsichtlich des Lageberichtsinhalts und zum anderen hinsichtlich des Kreises der lageberichterstattungspflichtigen Unternehmen. Mit dem am in Kraft getretenen Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (
KonTraG
, vgl. BBK F. 15 S. 1069) wurde die Lageberichterstattung um den sog.
Risikobericht
erweitert. Absatz 1 der Vorschriften zum Lagebericht (§ 289 HGB) und zum Konzernlagebericht (§ 315 HGB) wurde jeweils dahingehend ergänzt, dass ”dabei auch auf die
Risiken der künftigen Entwicklung
einzugehen” ist. Diese erweiterte Unternehmenspublizität verfolgt das Ziel, vor allem für Kapitalmarktteilnehmer die Transparenz des berichterstattenden Unternehmens zu verbessern.
Eine weitere Änderung erfolgte durch das am in Kraft getretene Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (
KapCoRiLiG,
vgl. BBK F. 15 S. 1183). Das KapCoRiLiG dehnt den
Anwendungsbereich der Vorschriften für Kapitalgesellschaften auf bestimmte Personenhandelsgesellschaften aus.
Anzuwenden sind die Vorschriften auf OHG und KG, bei denen nicht wenigstens eine natürl...