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Kein Vorsteuerabzug bei Zusammenhang des Leistungsbezugs mit unentgeltlichen Wertabgaben
Anmerkungen zur aktuellen Rechtsprechung
[i]BFH, Urteil v. 13. 1. 2011 - V R 12/08 NWB SAAAD-62810; BFH, Urteil v. 9. 12. 2010 - V R 17/10 NWB XAAAD-62804 Mit den Urteilen v. - V R 12/08 NWB SAAAD-62810 und v. - V R 17/10 NWB XAAAD-62804 hat der BFH in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn er bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht unmittelbar zur Ausführung entgeltlicher Ausgangsleistungen, sondern unmittelbar und ausschließlich für eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. von § 3 Abs. 1b, § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden. Der Vorsteuerabzug ist nach der Rechtsprechung des BFH auch dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer mit dieser unentgeltlichen Wertabgabe mittelbar das Ziel verfolgt, entgeltliche, zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsleistungen zu erbringen. [i]Behrens, NWB 17/2011 S. 1446Die o. g. BFH-Urteile wurden zeitgleich mit dem NWB HAAAD-62805 zur Frage nach der Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs beim Beteiligungsverkauf veröffentlicht. Darin sprach der BFH dem mit dem Beteiligungsverkauf verfolgten Zweck jegliche Relevanz für die Frage nach der Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs ab; maßgebend sei ausschl...BStBl 2004 I S. 864