Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Quotale Haftung von Gesellschaftern einer GbR bei Immobilienfonds
Anmerkung zu den BGH-Urteilen vom 8. 2. 2011 - II ZR 243/09 und II ZR 263/09
[i]BGH, Urteile v. 8. 2. 2011 - II ZR 243/09 NWB RAAAD-82528 und II ZR 263/09 NWB BAAAD-82529 Der Bundesgerichtshof hat mit zwei aktuellen Urteilen Grundsatzfragen zur quotalen Haftung von Gesellschaftern bürgerlichen Rechts, insbesondere im Rahmen von Immobilienfonds, teilweise geklärt. Diesen Entscheidungen lagen im Ergebnis entgegengesetzte oberlandesgerichtliche Urteile des KG Berlin sowie des OLG Frankfurt zugrunde.
I. Sachverhalt
Die Ausgangsfälle waren recht einfach gelagert. Die Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in Form der GbR wurden auf Rückzahlung von Darlehen verklagt. Sie beriefen sich darauf, dass sämtliche Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen sowie sämtliche Leistungen der Gesellschafter selbst direkt auf deren eigene quotale Haftung, die im Darlehensvertrag vereinbart war, angerechnet werden sollten.
[i]Keine Anrechnung von Leistungen auf jeweilige Haftungsquote In den beiden Revisionsverfahren vor dem BGH wurden Grundsatzfragen zur quotalen Haftung im Rahmen der zur Lösung heranzuziehenden Norm zur persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter erläutert. Der BGH entschied, dass die quotale Haftung der Gesellschafter bei Immobilienfonds nicht „dynamisch”, jeweils ausgehend von bereits getilgten Darlehensschul...