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UStAE 2010 19.3. (Zu § 19 UStG)

Zu § 19 UStG

19.3. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG durch inländische Kleinunternehmer [1]

(1)  1Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. 2Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden. 3Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. 4Die Erklärung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG kann der Unternehmer bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres abgeben. 5Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

  1. 1Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat. 2Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des Kalenderjahres, gilt die Erklärung vom Beginn dieser Tätigkeit an.

  2. 1Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. 2Berechnet der Unternehmer in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG zu erblicken (vgl. , BStBl 1986 II S. 420, und vom 24. 7. 2013, XI R 14/11, BStBl 2014 II S. 210). 3Der Unternehmer kann mit einer Umsatzsteuererklärung, in der nur für einen Unternehmensteil die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG berechnet wird, nicht rechtswirksam auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten (vgl. , BStBl 2014 II S. 214). 4In Zweifelsfällen ist der Unternehmer zu fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. 5Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden (vgl. , a. a. O., und vom , XI R 31/12, a. a. O.).

(2)  1Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, dem Insolvenzverwalter zu. 2Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus (, BStBl 2013 II S. 334).

(3)  1Die einmal abgegebene Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG). 2Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die Erklärung gilt.

(4) 1Nach dem Ende der Fünfjahresfrist seit dem Verzicht gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG kann für jedes weitere Jahr von dem Verzicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG Gebrauch gemacht werden, ohne dass es einer erneuten Erklärung bedarf. 2Es beginnt nicht jeweils eine neue Fünfjahresfrist (vgl. , BStBl 2025 II S. 213).

(5) 1Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an widerrufen (§ 19 Abs. 3 Satz 4 UStG). 2Der Widerruf kann somit nicht rückwirkend erklärt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581

1Anwendungsregelung: Abschnitt 19.3 neu gefasst durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
Die vorherige Fassung des Abschnitts 19.3 lautete:
19.3. Gesamtumsatz
(1) 1Zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG gehören auch die vom Unternehmer ausgeführten Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, sowie die Umsätze, für die ein Anderer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist. 2Zum Gesamtumsatz gehören nicht die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, die nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist, und die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist. 3Außerdem gehören die Lieferungen an den letzten Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) nicht zum Gesamtumsatz beim letzten Abnehmer. 4Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes ist grundsätzlich die für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage (Abschnitte 10.1 bis 10.8) anzusetzen. 5In den Fällen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG sowie der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bestimmt sich der Gesamtumsatz abweichend von Satz 4 nach dem vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag (vgl. , B).
(2) 1Von den steuerbaren Umsätzen sind für die Ermittlung des Gesamtumsatzes die in § 19 Abs. 3 UStG genannten steuerfreien Umsätze abzuziehen. 2Ob ein Umsatz als steuerfrei zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den Vorschriften des laufenden Kalenderjahres. 3Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Unternehmer die in Betracht kommenden Umsätze nach § 9 UStG wirksam als steuerpflichtig behandelt hat (vgl. , BStBl 1993 II S. 209). 4Als Hilfsumsätze sind die Umsätze zu betrachten, die zwar zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens gehören, jedoch nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden (, BStBl II S. 622). 5Hierzu zählen z. B.:
 1. die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Umsätze von fremden Zahlungsmitteln oder Geldforderungen, z. B. Wechseln, im Zusammenhang mit Warenlieferungen;
 2. der Verkauf eines Betriebsgrundstücks;
 3. die Verschaffung von Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer.
(3) 1Die nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG vorzunehmende Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresgesamtumsatz ist auch durchzuführen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit von vornherein auf einen Teil des Kalenderjahrs begrenzt war (, BStBl 1994 II S. 274). 2Der Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt mit dem Beginn des Unternehmens zusammen. 3Bei der Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresumsatz ist deshalb das Kalenderjahr in den Zeitraum bis zum Beginn des Unternehmens und den Zeitraum danach aufzuteilen. 4Eine Schulung des Unternehmers, die der Gründung des Unternehmens vorgeht, ist grundsätzlich noch keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, die den Beginn des Unternehmens beeinflusst (vgl. , BStBl 1999 II S. 146). 5Die Umsätze aus der Veräußerung oder Entnahme des Anlagevermögens sind nicht in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. 6Sie sind deshalb vor der Umrechnung aus dem tatsächlichen Gesamtumsatz auszuscheiden und nach der Umrechnung des restlichen Umsatzes dem ermittelten Betrag hinzuzurechnen.“