AMG § 85
Sechzehnter Abschnitt: Haftung für Arzneimittelschäden
§ 85 Mitverschulden
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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HAAAD-42023