AMG § 85

Sechzehnter Abschnitt: Haftung für Arzneimittelschäden

§ 85 Mitverschulden

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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HAAAD-42023