Siebter Abschnitt: Abgabe von Arzneimitteln
§ 52 Verbot der Selbstbedienung [1]
(1) Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die
im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,
(weggefallen)
ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
Sauerstoff sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.
Fundstelle(n):
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HAAAD-42023
1Anm. d. Red.: § 52 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 197) mit Wirkung v. .