AMG § 42c

Sechster Abschnitt: Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung

§ 42c Inspektionen [1]

1Die folgenden Inspektionen nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 werden durch die zuständige Bundesoberbehörde durchgeführt:

  1. Inspektionen zur Überprüfung der Übereinstimmung der klinischen Prüfung mit

    1. den Angaben und Unterlagen der Genehmigung,

    2. den Angaben eines Zulassungsantrags nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder

    3. den Unterlagen nach § 22 Absatz 2 Nummer 3,

  2. Inspektionen in Drittstaaten,

  3. Inspektionen zur Überprüfung der Meldepflicht nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie

  4. Inspektionen zur Entscheidung über Maßnahmen nach Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, die die Genehmigung einer klinischen Prüfung betreffen.

2Alle anderen Inspektionen nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 werden durch die zuständige Behörde durchgeführt. 3Soweit in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nicht anders bestimmt, hat die Bundesoberbehörde zur Durchführung der Inspektion die Befugnisse nach § 64 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4a, die im Benehmen mit der zuständigen Behörde ausgeübt werden. 4Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der Inspektion die Befugnisse nach § 64 Absatz 4 und 4a. 5Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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HAAAD-42023

1Anm. d. Red.: § 42c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4530) mit Wirkung v. .