AMG § 25c

Vierter Abschnitt: Zulassung der Arzneimittel

§ 25c Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union [1]

Die zuständige Bundesoberbehörde trifft die zur Durchführung von Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Artikel 127a der Richtlinie 2001/83/EG erforderlichen Maßnahmen.

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HAAAD-42023

1Anm. d. Red.: § 25c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4530) mit Wirkung v. .