AMG § 20d

Dritter Abschnitt: Herstellung von Arzneimitteln

§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen [1]

1Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. 2Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.

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HAAAD-42023

1Anm. d. Red.: § 20d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1202) mit Wirkung v. .