AMG § 147

Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften

Neunzehnter Unterabschnitt: Übergangsvorschrift [1]

§ 147 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften [2]

Für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen nach § 63f und Untersuchungen nach § 67 Absatz 6, die vor dem begonnen wurden, finden § 63f Absatz 4 und § 67 Absatz 6 bis zum in der bis zum geltenden Fassung Anwendung.

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HAAAD-42023

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem Gesetz v. (BGBl I S. 3108) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 147 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3108) mit Wirkung v. .