Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Vierzehnter Unterabschnitt [1]
§ 142b Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften [2]
(1) Wer für Arzneimittel für neuartige Therapien am 29. Juli 2017 eine Genehmigung nach § 4b Absatz 3 in der bis zum geltenden Fassung besitzt, muss die Anforderungen des § 4b Absatz 3 Satz 3 und 4 und Absatz 4 ab dem erfüllen..
(2) Wer am eine Genehmigung nach § 21a Absatz 1 besitzt, muss die Anforderungen des § 21a Absatz 2 und 3 ab dem erfüllen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-42023