AMG § 130
Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Dritter Unterabschnitt: Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 130
Wer am als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Abs. 2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-42023