AMG § 129

Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften

Dritter Unterabschnitt: Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

§ 129

§ 11 Abs. 1a findet auf Arzneimittel, die sich am im Verkehr befinden, mit der Maßgabe Anwendung, dass ihre Packungsbeilage nach der nächsten Verlängerung der Zulassung oder Registrierung der zuständigen Behörde zu übersenden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-42023