AMG § 118
Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Erster Unterabschnitt: Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
§ 118
§ 84 gilt nicht für Schäden, die durch Arzneimittel verursacht werden, die vor dem abgegeben worden sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-42023