AMG § 116

Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften

Erster Unterabschnitt: Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts

§ 116

1 Ärzte, die am nach landesrechtlichen Vorschriften zur Herstellung sowie zur Abgabe von Arzneimitteln an die von ihnen behandelten Personen berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben. 2 § 78 findet Anwendung.

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HAAAD-42023