Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 452.1/13

Grunderwerbsteuer;
Erschließungsbeiträge als Teil der Gegenleistung

Bezug:

Nach Tz. 1 und Tz. 2 des Bezugserlasses ist bei der Veräußerung gemeindeeigener, erschlossener Grundstücke hinsichtlich der Einbeziehung von Erschließungsbeiträgen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung danach zu unterscheiden, ob es sich um Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder um entsprechende Beiträge auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) handelt. Erschließungsbeiträge nach dem BauGB sind, sofern sie von der Kommune abgabenrechtlich geltend gemacht worden sind, nicht Teil der Gegenleistung (vgl. hierzu auch Tz. 1 letzter Satz des bundeseinheitlich abgestimmten Erlasses vom  – 3 - S 452.1/13), während die auf der Grundlage des KAG erhobenen Beiträge stets dann in die Gegenleistung einzubeziehen sind, wenn die entsprechende Erschließungsanlage im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs bereits fertig gestellt war.

Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom (GBl. vom S. 206) wurde u. a. zum das Erschließungsbeitragsrecht in Landesrecht übernommen und in das neu gefasste KAG einbezogen. Die §§ 20 bis 28 KAG enthalten gemeinsame Vorschriften für Erschließungsbeiträge und Beiträge nach dem KAG. Nach § 24 i. V. mit § 16 KAG gilt bei Grundstücken, die im Eigentum des Beitragsberechtigten stehen, die Beitragsschuld in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem sie bei einem Dritten entstehen würde. Die Beitragsschuld für Anschlussbeiträge entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder den Teil der Einrichtung angeschlossen werden kann bzw. an den übrigen in § 32 KAG genannten Zeitpunkten. Die Beitragsschuld für Erschließungsbeiträge entsteht, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann (vgl. § 41 Abs. 1 KAG).

Aufgrund dieser Rechtsänderung kann an der nach dem Bezugserlass bei gemeindeeigenen Grundstücken vorzunehmenden grunderwerbsteuerrechtlichen Differenzierung zwischen Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB und Beiträgen nach dem KAG nicht mehr festgehalten werden. Der in § 24 i. V. mit § 16 KAG fingierte Entstehungszeitpunkt für die Beitragsschuld hat zur Folge, dass die vom Grundstückserwerber übernommenen Anschluss- und Erschließungskosten dann zur Gegenleistung gehören, wenn die entsprechenden Anlagen zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs bereits anschlussfähig oder die übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragsschuld erfüllt sind (vgl. § 32 KAG) bzw. wenn die Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist (vgl. § 41 KAG).

Die vorgenannten Grundsätze sind in allen einschlägigen, noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Grunderwerbsteuer-Kartei aufzunehmen.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 452.1/13

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
UAAAD-37384