AEUV Artikel 84
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel V: Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Kapitel 4: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Artikel 84
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention zu fördern und zu unterstützen.
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XAAAD-29176