AEUV Artikel 8
Erster Teil: Grundsätze
Titel II: Allgemein geltende Bestimmungen
Artikel 8 (ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV) [1]
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176
1Amtl. Anm.: Dieser Verweis hat lediglich hinweisenden Charakter. Zur Vertiefung vgl. die Übereinstimmungstabellen für die Entsprechung zwischen bisheriger und neuer Nummerierung der Verträge.