AEUV Artikel 73
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel V: Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 73
Es steht den Mitgliedstaaten frei, untereinander und in eigener Verantwortung Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwortlichen Verwaltungen einzurichten, die sie für geeignet halten.
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XAAAD-29176