AEUV Artikel 73

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel V: Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 73

Es steht den Mitgliedstaaten frei, untereinander und in eigener Verantwortung Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwortlichen Verwaltungen einzurichten, die sie für geeignet halten.

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XAAAD-29176