AEUV Artikel 41
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel III: Die Landwirtschaft und die Fischerei
Artikel 41 (ex-Artikel 35 EGV)
Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
- eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden; 
- gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse. 
Fundstelle(n):
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  XAAAD-29176