AEUV Artikel 323
Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
Titel II: Finanzvorschriften
Kapitel 5: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 323
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.
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XAAAD-29176