AEUV Artikel 250
Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 4: Die Kommission
Artikel 250 (ex-Artikel 219 EGV)
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst.
Die Beschlussfähigkeit wird in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.
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XAAAD-29176