AEUV Artikel 211
Fünfter Teil: Das auswärtige Handeln der Union
Titel III: Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe
Kapitel 1: Entwicklungszusammenarbeit
Artikel 211 (ex-Artikel 181 EGV)
Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.
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XAAAD-29176