AEUV Artikel 193
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel XX: Umwelt
Artikel 193 (ex-Artikel 176 EGV)
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit den Verträgen vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
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XAAAD-29176