AEUV Artikel 163
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel XI: Der Europäische Sozialfonds
Artikel 163 (ex-Artikel 147 EGV)
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.
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XAAAD-29176