AEUV Artikel 133
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel VIII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik
Kapitel 2: Die Währungspolitik
Artikel 133
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.
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XAAAD-29176