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Zivilrecht | Geltung ausländischen Rechts bei grenzüberschreitendem Kettengeschäft
Bei einem Versendungskauf in das Ausland erfolgt die für einen Eigentumsübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand i. d. R. erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerb bis zum Grenzübertritt nicht vollendet, beurteilt sich die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt das Eigentum am Kaufgegenstand übergeht, gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach dem Sachstatut und damit dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet (Lageort). Diese Vorschrift des Internationalen Privatrechts (im Wesentlichen das zweite Kapitel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) steht nicht zur Disposition der Parteien und ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. Im Streitfall verkaufte der beklagte Vertragshändler ein Auto an ein...