EGBGB Artikel 43

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht

Sechster Abschnitt: Sachenrecht [1]

Artikel 43 Rechte an einer Sache [2]

(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.

(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.

(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1026) mit Wirkung v. 1. 6. 1999.

2Anm. d. Red.: Art. 43 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1026) mit Wirkung v. .