WertR ANLAGE 3 BEWIRTSCHAFTUNGSKOSTEN

ANLAGE 3 [1] BEWIRTSCHAFTUNGSKOSTEN

I. Verwaltungskosten zu Nr. 3.5.2.3 WERTR nach § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 41 Abs. 2 II. BV [2]

Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis 240,37
Euro
jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen; Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen
je Wohngebäude
bis 287,40
Euro
jährlich je Eigentumswohnung; Kaufeigentumswohnung und Wohnung in der
Rechtsform eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
bis   31,35
Euro
jährlich für Garagen oder ähnliche Einstellplätze

Die nach § 26 Abs. 4 II. BV erstmals vorgesehene Anpassung zum ist berücksichtigt. Die genannten Beträge verändern sich am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat.

II. Instandhaltungskosten zu Nr. 3.5.2.4 WERTR nach § 28 Abs. 2 bis 5 II BV [3]

Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis 7,42
Euro/m2
Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalen-
derjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt
bis 9,41
Euro/m2
Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalen-
derjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt
bis 12,02
Euro/m2
Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalen-
derjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt
bis 71,07
Euro
je Garagen- oder Einstellplatz im Jahr einschließlich der Kosten für die Schön-
heitsreparatur
Zu- und Abschläge
abzüglich 0,21
Euro
jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, bei eigenständiger gewerblicher Leistung
von Wärme i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der HeizkostenV
abzüglich 1,10
Euro
jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn der Mieter die Kosten der kleinen
Instandhaltung trägt
zuzüglich 1,05
Euro
jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn ein maschinell betriebener Aufzug
vorhanden ist
zuzüglich bis 8,88
Euro
jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn der Vermieter die Kosten der Schön-
heitsreparaturen trägt

Die nach § 26 Abs. 4 II. BV erstmals vorgesehene Anpassung zum ist berücksichtigt Die genannten Beträge verändern sich am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres nach Maßgabe des vorstehenden für die Verwaltungskosten maßgeblichen Grundsatzes.

III. Mietausfallwagnis zu Nr. 3.5.2.5 WERTR u.a. nach § 29 II BV [4]

Als Erfahrungswerte können angesetzt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2 vom Hundert
der Nettokaltmiete bei Mietwohn- und gemischt genutzten Grundstücken
4 vom Hundert
der Nettokaltmiete (Rohertrag) bei Geschäftsgrundstücken

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21508

1Anm. d. Red.: Anlage 3 ersetzt gem. Nr. 1 Abs. 1 Ertragswertrichtlinie (EW-RL) v. (BAnz AT B4) mit Wirkung v. .

2Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom (BGBl I S. 2346)

3Ebenda

4Ebenda