Dritter Teil: Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlussvorschriften
Artikel 103h Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte [1]
1Auf Insolvenzverfahren, die vor dem beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. 2Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. 3§ 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem beantragt worden sind, anzuwenden.
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BAAAD-18260
1Anm. d. Red.: Art. 103h eingefügt gem. Gesetz v. 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379) mit Wirkung v. 1. 7. 2014.