EGInsO Artikel 102 § 6

Dritter Teil: Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 102 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

§ 6 Eintragung in öffentliche Bücher und Register [1]

(1) 1Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist an das nach § 1 zuständige Gericht zu richten. 2Dieses ersucht die Register führende Stelle um Eintragung, wenn nach dem Recht des Staats, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die Verfahrenseröffnung ebenfalls eingetragen wird. 3§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung findet keine Anwendung.

(2) 1Die Form und der Inhalt der Eintragung richten sich nach deutschem Recht. 2Kennt das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung Eintragungen, die dem deutschen Recht unbekannt sind, so hat das Insolvenzgericht eine Eintragung zu wählen, die der des Staats der Verfahrenseröffnung am nächsten kommt.

(3) Geht der Antrag nach Absatz 1 oder nach § 5 Abs. 1 bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

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BAAAD-18260

1Anm. d. Red.: Art. 102 § 6 i. d. F. des Gesetzes v. 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345) mit Wirkung v. 20. 3. 2003.